§ 37 BaFG Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

  1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 28. Juni 2025 in Kraft.
  2. Unbeschadet von Abs. 1 können Dienstleistungserbringer ihre Dienstleistungen bis 28. Juni 2030 weiterhin unter Einsatz von Produkten anbieten oder erbringen, die von ihnen bereits vor dem 28. Juni 2025 zum Angebot oder zur Erbringung ähnlicher Dienstleistungen rechtmäßig eingesetzt wurden. Vor dem 28. Juni 2025 vereinbarte Dienstleistungsverträge dürfen bis zu ihrem Ablauf, allerdings nicht länger als fünf Jahre ab diesem Datum, unverändert fortbestehen.
  3. Selbstbedienungsterminals, die von einem Dienstleistungserbringer vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig zum Angebot oder zur Erbringung von Dienstleistungen eingesetzt werden, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, aber nicht länger als 20 Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme und längstens bis 28. Juni 2040, weiter zum Angebot oder zur Erbringung vergleichbarer Dienstleistungen eingesetzt werden.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

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Was regelt § 37 BaFG Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen?

Bis wann alte Produkte, bestehende Verträge und Selbstbedienungsterminals weiter genutzt werden dürfen

  • Das Gesetz gilt ab 28. Juni 2025
  • Dienstleistungen dürfen bis 28. Juni 2030 weiter mit Produkten erbracht werden, die schon vor 28. Juni 2025 dafür rechtmäßig genutzt wurden. Außerdem dürfen vor 28. Juni 2025 geschlossene Dienstleistungsverträge bis zum Ende laufen, aber höchstens bis 28. Juni 2030
  • Selbstbedienungsterminals, die vor 28. Juni 2025 rechtmäßig im Einsatz waren, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterverwendet werden, aber höchstens 20 Jahre ab Ingebrauchnahme und spätestens bis 28. Juni 2040