§ 34 BaFG Barrierefreiheit gemäß Bundesvergabegesetz 2018, Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 und anderen Bundesgesetzen

  1. Für die unter dieses Bundesgesetz fallenden Produkte und Dienstleistungen stellen die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Anlage 1 verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse im Sinne der §§ 107 Abs. 1 und 275 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, sowie § 60 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, dar.
  2. Für Merkmale, Bestandteile oder Funktionen von Produkten oder Dienstleistungen, die nicht in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, können die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Anlage 1 5. Abschnitt zur Beurteilung der in anderen Bundesgesetzen vorgeschriebenen Barrierefreiheit hinsichtlich dieser Merkmale, Bestandteile oder Funktionen herangezogen werden.
  3. Werden harmonisierte Normen und technische Spezifikationen oder Teile davon, die gemäß Art. 15 Abs. 2 bzw. Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/882 angenommen wurden und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, herangezogen, gelten die verpflichtenden Zugänglichkeitserfordernisse gemäß Abs. 1 oder die in Abs. 2 angeführte, in anderen Bundesgesetzen vorgeschriebene Barrierefreiheit als erfüllt.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

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Was regelt § 34 BaFG Barrierefreiheit gemäß Bundesvergabegesetz 2018, Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 und anderen Bundesgesetzen?

Warum die Anforderungen aus Anlage 1 bei Vergaben Pflicht sind sowie wann sie auch für andere Bereiche als Maßstab gelten

  • Für Produkte und Dienstleistungen in diesem Gesetz sind die Barrierefreiheitsanforderungen aus Anlage 1 verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse nach dem Bundesvergabegesetz 2018 und dem Konzessionsvergabegesetz 2018
  • Für Teile oder Funktionen außerhalb des Gesetzes können die Anforderungen aus Anlage 1 Abschnitt 5 als Maßstab dienen, wenn andere Bundesgesetze Barrierefreiheit verlangen
  • Werden dazu veröffentlichte harmonisierte Normen oder technische Spezifikationen nach der Richtlinie (EU) 2019/882 herangezogen, gilt die Barrierefreiheit als erfüllt