- Für die unter dieses Bundesgesetz fallenden Produkte und Dienstleistungen stellen die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Anlage 1 verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse im Sinne der §§ 107 Abs. 1 und 275 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, sowie § 60 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, dar.
- Für Merkmale, Bestandteile oder Funktionen von Produkten oder Dienstleistungen, die nicht in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, können die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Anlage 1 5. Abschnitt zur Beurteilung der in anderen Bundesgesetzen vorgeschriebenen Barrierefreiheit hinsichtlich dieser Merkmale, Bestandteile oder Funktionen herangezogen werden.
- Werden harmonisierte Normen und technische Spezifikationen oder Teile davon, die gemäß Art. 15 Abs. 2 bzw. Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/882 angenommen wurden und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, herangezogen, gelten die verpflichtenden Zugänglichkeitserfordernisse gemäß Abs. 1 oder die in Abs. 2 angeführte, in anderen Bundesgesetzen vorgeschriebene Barrierefreiheit als erfüllt.
§ 34 BaFG Barrierefreiheit gemäß Bundesvergabegesetz 2018, Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 und anderen Bundesgesetzen
BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).