§ 33 BaFG Zollbehörde

Das Zollamt Österreich hat im Rahmen seines Wirkungsbereiches nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2019/1020 an der Marktüberwachung mit dem Sozialministeriumservice zusammenzuarbeiten. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit hat das Zollamt Österreich die mit den zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen Informationen, die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörde sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, dem Sozialministeriumsservice zu übermitteln. Diese Informationen können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Produktes und seine Rückverfolgung in der Vertriebskette erforderlich ist. Die personenbezogenen Informationen sind der Name oder die Bezeichnung, die Anschrift, die Telefon- und Faxnummer und die E-Mailadresse der von einem konkreten Zollverfahren betroffenen Personen.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

Aktualisiert zuletzt am 13.01.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

Nichtamtliche, kurze Zusammenfassung von § 33 BaFG Zollbehörde (Fehler gefunden?)

Was regelt § 33 BaFG Zollbehörde?

Wie das Zollamt Österreich die Marktüberwachung unterstützt sowie welche Daten es weitergeben darf

  • Das Zollamt Österreich muss bei der Marktüberwachung nach den EU-Vorgaben mit dem Sozialministeriumservice zusammenarbeiten
  • Es muss dafür relevante Informationen aus Zollverfahren an das Sozialministeriumservice übermitteln, wenn sie für Marktüberwachung und Vollzug des Gesetzes nötig sind
  • Diese Infos können auch personenbezogen sein, wenn das zur Identifizierung und Rückverfolgung eines Produkts in der Vertriebskette erforderlich ist
  • Zulässige personenbezogene Daten sind Name oder Bezeichnung, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse der betroffenen Personen