§ 32 BaFG Amtsrevision

Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen die Bescheide des Sozialministeriumservice sind unverzüglich auch dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zuzustellen. Dieser bzw. diese kann gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Revision wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

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Was regelt § 32 BaFG Amtsrevision?

Warum Gerichtsentscheidungen auch dem Ministerium zugestellt werden können, sowie wann Revision möglich ist

  • Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu Beschwerden gegen Bescheide des Sozialministeriumservice müssen auch dem zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin zugestellt werden
  • Die Zustellung muss unverzüglich erfolgen
  • Der Bundesminister oder die Bundesministerin kann gegen diese Entscheidungen wegen Rechtswidrigkeit Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben