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Nichtamtliche, kurze Zusammenfassung von § 31 BaFG Rechtmittel (Fehler gefunden?)

Was regelt § 31 BaFG Rechtmittel?

Inwieweit man gegen Entscheidungen des Sozialministeriumservice vorgehen kann

  • Gegen Bescheide des Sozialministeriumservice kann Beschwerde erhoben werden
  • Das gilt auch, wenn das Sozialministeriumservice nicht entscheidet, obwohl es müsste
  • Zuständig für die Beschwerde ist das Bundesverwaltungsgericht