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Nichtamtliche, kurze Zusammenfassung von § 30 BaFG Aufhebung von Maßnahmen (Fehler gefunden?)

Was regelt § 30 BaFG Aufhebung von Maßnahmen?

Wann angeordnete Schritte wieder zurückgenommen werden müssen

  • Maßnahmen, die per Bescheid angeordnet wurden, können auf Antrag der betroffenen Person teilweise oder ganz aufgehoben werden
  • Voraussetzung ist, dass dem Sozialministeriumservice nachgewiesen wird, dass wieder ein gesetzmäßiger Zustand besteht
  • Sobald dieser Nachweis vorliegt, muss die Aufhebung im entsprechenden Umfang erfolgen