§ 28 BaFG Marktüberwachungsmaßnahmen bei Dienstleistungen

  1. Gelangt das Sozialministeriumservice durch die Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die Dienstleistung die Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt, hat es
    1. den betroffenen Dienstleistungserbringer unverzüglich aufzufordern, innerhalb einer vom Sozialministeriumservice festgesetzten, der Art der Nichteinhaltung angemessenen Frist, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu treffen, um die Konformität der Dienstleistung mit diesen Anforderungen herzustellen;
    2. den betroffenen Dienstleistungserbringer mit Bescheid zu Korrekturmaßnahmen oder anderen geeigneten, verhältnismäßigen Maßnahmen, wie die Information der Öffentlichkeit über die Nichteinhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen oder die Einstellung des Angebotes oder der Erbringung der Dienstleistung, zu verpflichten.
  2. Gelangt das Sozialministeriumservice durch die Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die Informationen über die bauliche Umwelt gemäß § 15 Abs. 1 nicht bereitgestellt wurden, hat es den betroffenen Dienstleistungserbringer mit Bescheid aufzufordern, innerhalb einer vom Sozialministeriumservice festgesetzten angemessenen Frist, die Informationen bereitzustellen.
  3. Vor einer Aufforderung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Bescheiderlassung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 hat das Sozialministeriumservice dem betroffenen Wirtschaftsakteur das Ergebnis der Ermittlungen zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von mindestens zehn Werktagen dazu Stellung zu nehmen.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

Aktualisiert zuletzt am 19.01.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

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Was regelt § 28 BaFG Marktüberwachungsmaßnahmen bei Dienstleistungen?

Welche Korrekturen angeordnet werden können sowie wie das Stellungnahmeverfahren läuft

  • Stellt das Sozialministeriumservice nach Ermittlungen Verstöße bei einer Dienstleistung fest, fordert es zuerst unverzüglich Korrekturmaßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist
  • Es kann außerdem per Bescheid Maßnahmen anordnen, zum Beispiel Korrekturen, Information der Öffentlichkeit oder die Einstellung des Angebots oder der Erbringung der Dienstleistung
  • Wenn Infos zur baulichen Umwelt nach § 15 fehlen, kann es per Bescheid die Bereitstellung dieser Infos innerhalb einer angemessenen Frist verlangen
  • Vor Aufforderung oder Bescheid muss das Ergebnis der Ermittlungen mitgeteilt werden und es gibt mindestens zehn Werktage für eine Stellungnahme