§ 27 BaFG Schutzklauselverfahren der Europäischen Union

Hält die Europäischen Kommission eine beschränkende Maßnahme eines anderen Mitgliedstaates für gerechtfertigt, hat das Sozialministeriumservice erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um das nichtkonforme Produkt vom Markt zu nehmen. Das Sozialministeriumservice hat sodann die Europäische Kommission darüber zu unterrichten.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

Aktualisiert zuletzt am 13.01.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

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Was regelt § 27 BaFG Schutzklauselverfahren der Europäischen Union?

Was passiert, wenn eine EU-Maßnahme gegen ein Produkt als gerechtfertigt gilt?

  • Wenn die EU-Kommission eine beschränkende Maßnahme eines anderen Mitgliedstaats für gerechtfertigt hält, muss das Sozialministeriumservice handeln
  • Es muss dafür sorgen, dass das nichtkonforme Produkt vom Markt genommen wird
  • Danach muss es die EU-Kommission über die ergriffenen Maßnahmen informieren