Hält die Europäischen Kommission eine beschränkende Maßnahme eines anderen Mitgliedstaates für gerechtfertigt, hat das Sozialministeriumservice erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um das nichtkonforme Produkt vom Markt zu nehmen. Das Sozialministeriumservice hat sodann die Europäische Kommission darüber zu unterrichten.
§ 27 BaFG Schutzklauselverfahren der Europäischen Union
BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).