§ 25 BaFG Prüfung der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen

Hat das Sozialministeriumservice hinreichenden Grund zur Annahme, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz nicht erfüllt, hat es Ermittlungen einzuleiten, die eine Prüfung aller Anforderungen nach diesem Bundesgesetz umfassen. Die betroffenen Wirtschaftsakteure haben zu diesem Zweck umfassend mit dem Sozialministeriumservice zusammenzuarbeiten.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

Aktualisiert zuletzt am 13.01.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

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Was regelt § 25 BaFG Prüfung der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen?

Wann Ermittlungen starten sowie welche Mitwirkungspflicht Wirtschaftsakteure haben

  • Wenn das Sozialministeriumservice genug Anlass hat zu glauben, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung nicht barrierefrei ist, muss es Ermittlungen starten
  • Diese Ermittlungen müssen alle Anforderungen dieses Bundesgesetzes abdecken
  • Die betroffenen Wirtschaftsakteure müssen dabei umfassend mit dem Sozialministeriumservice zusammenarbeiten