§ 24 BaFG Prüfung von grundlegenden Veränderungen, unverhältnismäßigen Belastungen und der Ausnahme von Kleinstunternehmen

  1. Hat sich der Wirtschaftsakteur auf § 17 oder § 18 berufen, hat das Sozialministeriumservice
    1. zu prüfen, ob der Wirtschaftsakteur die erforderliche Beurteilung durchgeführt hat und seinen Dokumentationspflichten und Informationspflichten nachgekommen ist und diese Beurteilung und ihre Ergebnisse einschließlich der ordnungsgemäßen Anwendung der in Anlage 4 genannten Kriterien zu überprüfen, und
    2. zu prüfen, ob die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz eingehalten werden.
  2. Beruft sich ein Wirtschaftsakteur auf die Ausnahme für Kleinstunternehmen gemäß § 6 Abs. 1, hat er auf Verlangen des Sozialministeriumservice alle notwendigen Unterlagen für eine Prüfung der Ausnahme zur Verfügung zu stellen.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

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Was regelt § 24 BaFG Prüfung von grundlegenden Veränderungen, unverhältnismäßigen Belastungen und der Ausnahme von Kleinstunternehmen?

Was das Sozialministeriumservice kontrolliert sowie welche Unterlagen Kleinstunternehmen liefern müssen

  • Wenn sich ein Wirtschaftsakteur auf grundlegende Veränderung oder unverhältnismäßige Belastung beruft, prüft das Sozialministeriumservice, ob die Beurteilung korrekt gemacht und dokumentiert wurde und ob die Kriterien aus Anlage 4 richtig angewendet wurden
  • Es prüft außerdem, ob die sonst geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Gesetz eingehalten werden
  • Wer die Kleinstunternehmen Ausnahme nutzt, muss auf Verlangen alle Unterlagen vorlegen, die zur Prüfung dieser Ausnahme nötig sind