- Hat sich der Wirtschaftsakteur auf § 17 oder § 18 berufen, hat das Sozialministeriumservice
- zu prüfen, ob der Wirtschaftsakteur die erforderliche Beurteilung durchgeführt hat und seinen Dokumentationspflichten und Informationspflichten nachgekommen ist und diese Beurteilung und ihre Ergebnisse einschließlich der ordnungsgemäßen Anwendung der in Anlage 4 genannten Kriterien zu überprüfen, und
- zu prüfen, ob die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz eingehalten werden.
- Beruft sich ein Wirtschaftsakteur auf die Ausnahme für Kleinstunternehmen gemäß § 6 Abs. 1, hat er auf Verlangen des Sozialministeriumservice alle notwendigen Unterlagen für eine Prüfung der Ausnahme zur Verfügung zu stellen.
§ 24 BaFG Prüfung von grundlegenden Veränderungen, unverhältnismäßigen Belastungen und der Ausnahme von Kleinstunternehmen
BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).