§ 22 BaFG Aufgabe der Marktüberwachung

  1. Aufgabe der Marktüberwachung ist die effiziente, effektive und verhältnismäßige Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Marktüberwachung erfolgt nach Maßgabe der §§ 21 bis 31. Für Produkte gelten zudem die in Anlage 5 angeführten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011.
  2. Das Sozialministeriumservice hat im Rahmen der Ausführung seiner Tätigkeiten
    1. die effektive Marktüberwachung von unter dieses Bundesgesetz fallenden online und offline bereitgestellten Produkten sowie von online und offline angebotenen und erbrachten Dienstleistungen,
    2. die Durchführung geeigneter und angemessener Korrekturmaßnahmen durch die Wirtschaftsakteure und
    3. die Durchführung zweckdienlicher und angemessener Maßnahmen, wenn der Wirtschaftsakteur keine Korrekturmaßnahmen ergreift,
    zu gewährleisten.
  3. Das Sozialministeriumservice hat zu prüfen, ob die Produkte und Dienstleistungen die Anforderungen nach diesem Bundesgesetz erfüllen und ob die Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz nachkommen. Dazu hat es in angemessenem Umfang geeignete Überprüfungen der Merkmale von Produkten und Dienstleistungen vorzunehmen, indem es Unterlagen überprüft und gegebenenfalls anhand angemessener Stichproben physische Überprüfungen und Laborprüfungen durchführt oder durchführen lässt.
  4. Das Sozialministeriumservice hat die Öffentlichkeit über seine Zuständigkeiten, seine Arbeit und seine Entscheidungen als Marktüberwachungsbehörde nach diesem Bundesgesetz sowie über Möglichkeiten für eine Kontaktaufnahme zu informieren. Diese Informationen sind in barrierefreien Formaten zur Verfügung zu stellen.
  5. Das Sozialministeriumservice hat einem Verbraucher oder einer Verbraucherin auf dessen oder deren Verlangen die ihm vorliegenden Informationen über die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz durch einen Wirtschaftsakteur und die Beurteilung gemäß § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 in einem barrierefreien Format zur Verfügung zu stellen.
  6. Das Sozialministeriumservice hat im Rahmen seiner Tätigkeiten insbesondere den Grundsatz der Vertraulichkeit und des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses zu wahren.
  7. Das Sozialministeriumservice hat das europäische Informations- und Kommunikationssystem (Information and Communication System for Market Surveillance – ICSMS) nach Art. 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 zu nutzen.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

Aktualisiert zuletzt am 19.01.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

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Was regelt § 22 BaFG Aufgabe der Marktüberwachung?

Was das Sozialministeriumservice prüfen, durchsetzen und der Öffentlichkeit zugänglich machen muss

  • Marktüberwachung bedeutet wirksame und verhältnismäßige Kontrolle, dass das Gesetz eingehalten wird,
  • Das Sozialministeriumservice muss Marktüberwachung für Produkte und Dienstleistungen online und offline sicherstellen und Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure durchsetzen, notfalls selbst Maßnahmen setzen
  • Es prüft Anforderungen und Pflichten durch Unterlagenkontrolle und bei Bedarf durch Stichproben, physische Prüfungen und Laborprüfungen
  • Es muss die Öffentlichkeit barrierefrei über Zuständigkeit, Arbeit, Entscheidungen und Kontaktmöglichkeiten informieren
  • Auf Verlangen muss es Verbraucherinnen und Verbrauchern Infos zur Einhaltung und zu Beurteilungen nach § 17 und § 18 in barrierefreiem Format geben
  • Vertraulichkeit sowie Berufs und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren und das EU System ICSMS ist zu nutzen