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Nichtamtliche, kurze Zusammenfassung von § 21 BaFG Zuständigkeit (Fehler gefunden?)

Was regelt § 21 BaFG Zuständigkeit?

Welche Behörde für Amtshandlungen nach diesem Gesetz verantwortlich ist

  • Für Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz ist grundsätzlich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig
  • Diese Behörde heißt Sozialministeriumservice
  • Das gilt, sofern das Gesetz keine andere Zuständigkeit ausdrücklich festlegt