§ 21 BaFG ZuständigkeitFür die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) zuständig.§ 20 BaFG CE-Kennzeichnung von Produkten§ 22 BaFG Aufgabe der Marktüberwachung BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).
Nichtamtliche, kurze Zusammenfassung von § 21 BaFG Zuständigkeit (Fehler gefunden?)Was regelt § 21 BaFG Zuständigkeit?Welche Behörde für Amtshandlungen nach diesem Gesetz verantwortlich istFür Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz ist grundsätzlich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständigDiese Behörde heißt SozialministeriumserviceDas gilt, sofern das Gesetz keine andere Zuständigkeit ausdrücklich festlegt