§ 19 BaFG EU-Konformitätserklärung für Produkte

  1. Aus der EU-Konformitätserklärung geht hervor, dass die Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz nachweislich erfüllt sind. Wurde von der Ausnahme gemäß § 17 oder § 18 Gebrauch gemacht, so geht aus der EU-Konformitätserklärung hervor, welche Barrierefreiheitsanforderungen von dieser Ausnahmeregelung betroffen sind.
  2. Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates zu entsprechen. Sie hat die in Anlage 2 angegebenen Elemente zu enthalten und ist auf dem neuesten Stand zu halten. Die Anforderungen an die technische Dokumentation dürfen Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen keinen übermäßigen Aufwand auferlegen.
  3. Die EU-Konformitätserklärung ist in die deutsche oder englische Sprache zu übersetzen, wenn das Produkt in Österreich in Verkehr gebracht wird oder auf dem österreichischen Markt bereitgestellt wird.
  4. Unterliegt ein Produkt mehreren Rechtsakten der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so ist eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsakte der Europäischen Union auszustellen. In dieser Erklärung sind die betreffenden Rechtsakte samt Fundstelle anzugeben.
  5. Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass das Produkt die Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

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Was regelt § 19 BaFG EU-Konformitätserklärung für Produkte?

Was sagt die EU-Konformitätserklärung aus sowie welche Formvorgaben, Sprache und Verantwortung sind damit verbunden?

  • Die EU-Konformitätserklärung bestätigt, dass die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt sind, bei Ausnahmen nach § 17 oder § 18 muss sie sagen, welche Anforderungen davon betroffen sind
  • Sie muss dem EU-Muster entsprechen, die Inhalte aus Anlage 2 enthalten und aktuell gehalten werden, dabei soll die Dokumentation KMU keinen übermäßigen Aufwand machen.
  • Wenn das Produkt in Österreich in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird, muss die Erklärung auf Deutsch oder Englisch vorliegen
  • Wenn mehrere EU-Rechtsakte eine Erklärung verlangen, reicht eine gemeinsame Erklärung, die alle Rechtsakte mit Fundstelle nennt
  • Mit der Erklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung, dass das Produkt die Anforderungen erfüllt