§ 18 BaFG Unverhältnismäßige Belastungen

  1. Die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 gelten nur insoweit, als deren Einhaltung zu keiner unverhältnismäßigen Belastung der betreffenden Wirtschaftsakteure führt.
  2. Der Wirtschaftsakteur hat eine Beurteilung vorzunehmen, ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 aufgrund der in Anlage 4 angeführten einschlägigen Kriterien zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde.
  3. Der Wirtschaftsakteur hat die Beurteilung gemäß Abs. 2 zu dokumentieren. Der Wirtschaftsakteur hat alle einschlägigen Ergebnisse für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder nach der letzten Erbringung einer Dienstleistung aufzubewahren. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice hat er eine Kopie der Beurteilung vorzulegen.
  4. Wenn sich der Wirtschaftsakteur bei einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung auf Abs. 1 beruft, hat er Informationen zu diesem Zweck an das Sozialministeriumservice und die zuständigen Marktüberwachungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Produkt in Verkehr gebracht oder die betreffende Dienstleistung erbracht wird, zu übermitteln.
  5. Abs. 3 und Abs. 4 gelten nicht für Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice haben Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind und sich auf Abs. 1 berufen, der Behörde jedoch die für die Beurteilung nach Abs. 2 maßgeblichen Fakten zu übermitteln.
  6. Ein Dienstleistungserbringer, der sich auf Abs. 1 beruft, hat die Beurteilung gemäß Abs. 2 für jede Dienstleistungskategorie oder -art in folgenden Fällen erneut auszuführen:
    1. wenn die angebotene Dienstleistung verändert wird;
    2. wenn der Dienstleistungserbringer vom Sozialministeriumservice dazu aufgefordert wird;
    3. mindestens alle fünf Jahre.
  7. Wenn der Wirtschaftsakteur zu Zwecken der Verbesserung der Barrierefreiheit fremde – öffentliche oder private – Mittel erhalten hat, ist er nicht dazu berechtigt, sich auf Abs. 1 zu berufen.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

Aktualisiert zuletzt am 19.01.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

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Was regelt § 18 BaFG Unverhältnismäßige Belastungen?

Wann Barrierefreiheit nicht verlangt wird sowie welche Prüfung, Aufbewahrung und Ausnahmen gelten

  • Barrierefreiheitsanforderungen gelten nur, wenn ihre Einhaltung keine unverhältnismäßige Belastung für den Wirtschaftsakteur verursacht
  • Der Wirtschaftsakteur muss das anhand der Kriterien in Anlage 4 prüfen, dokumentieren und die Ergebnisse fünf Jahre aufbewahren, eine Kopie ist auf Verlangen vorzulegen
  • Wer sich darauf beruft, muss das Sozialministeriumservice und die zuständigen Behörden im betroffenen EU Staat informieren
  • Kleinstunternehmen mit Produkten sind von Dokumentation und Meldung ausgenommen, müssen aber auf Verlangen die maßgeblichen Fakten liefern
  • Dienstleistungserbringer müssen die Prüfung je Dienstleistungskategorie neu machen, wenn sich die Dienstleistung ändert, entweder wenn das Sozialministeriumservice es verlangt oder mindestens alle fünf Jahre.
  • Wer öffentliche oder private Fördermittel zur Verbesserung der Barrierefreiheit erhalten hat, darf sich nicht auf unverhältnismäßige Belastung berufen