§ 17 BaFG Grundlegende Veränderungen

  1. Die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 gelten nur insoweit, als deren Einhaltung keine wesentliche Änderung eines Produkts oder einer Dienstleistung erfordert, die zu einer grundlegenden Veränderung der Wesensmerkmale des Produkts oder der Dienstleistung führt.
  2. Der Wirtschaftsakteur hat eine Beurteilung vorzunehmen, ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 eine grundlegende Veränderung mit sich bringen würde.
  3. Der Wirtschaftsakteur hat die Beurteilung gemäß Abs. 2 zu dokumentieren. Der Wirtschaftsakteur hat alle einschlägigen Ergebnisse für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder nach der letzten Erbringung einer Dienstleistung aufzubewahren. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice hat er eine Kopie der Beurteilung vorzulegen.
  4. Wenn sich der Wirtschaftsakteur bei einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung auf Abs. 1 beruft, hat er Informationen zu diesem Zweck an das Sozialministeriumservice und die zuständigen Marktüberwachungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Produkt in Verkehr gebracht oder die betreffende Dienstleistung erbracht wird, zu übermitteln.
  5. Abs. 3 und Abs. 4 gelten nicht für Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice haben Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind und sich auf Abs. 1 berufen, der Behörde jedoch die für die Beurteilung nach Abs. 2 maßgeblichen Fakten zu übermitteln.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

Aktualisiert zuletzt am 19.01.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

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Was regelt § 17 BaFG Grundlegende Veränderungen?

Wann Barrierefreiheitsanforderungen nicht gelten sowie welche Prüfung, Dokumentation und Meldungen nötig sind

  • Die Barrierefreiheitsanforderungen gelten nur, solange ihre Einhaltung keine grundlegende Veränderung von Produkt oder Dienstleistung erzwingt, die die wesentlichen Eigenschaften verändert
  • Wirtschaftsakteure müssen prüfen, ob Barrierefreiheit in diesem Fall eine solche grundlegende Veränderung auslösen würde
  • Diese Prüfung muss dokumentiert und fünf Jahre aufbewahrt werden, eine Kopie ist dem Sozialministeriumservice auf Verlangen vorzulegen
  • Wer sich darauf beruft, muss das Sozialministeriumservice und die zuständigen Behörden im betroffenen EU Staat informieren
  • Für Kleinstunternehmen mit Produkten gelten Dokumentations und Meldepflichten nicht, sie müssen aber auf Verlangen die entscheidenden Fakten zur Prüfung liefern