- Der Wirtschaftsakteur hat dem Sozialministeriumservice auf dessen Verlangen jegliche andere Wirtschaftsakteure zu nennen,
- von denen er ein Produkt bezogen hat;
- an die er ein Produkt abgegeben hat.
- Der Wirtschaftsakteur muss die in Abs. 1 genannten Informationen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Bezug des Produkts oder nach der Abgabe des Produkts vorlegen können.
§ 16 BaFG Identifizierung der Wirtschaftsakteure
BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).