§ 16 BaFG Identifizierung der Wirtschaftsakteure

  1. Der Wirtschaftsakteur hat dem Sozialministeriumservice auf dessen Verlangen jegliche andere Wirtschaftsakteure zu nennen,
    1. von denen er ein Produkt bezogen hat;
    2. an die er ein Produkt abgegeben hat.
  2. Der Wirtschaftsakteur muss die in Abs. 1 genannten Informationen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Bezug des Produkts oder nach der Abgabe des Produkts vorlegen können.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

Aktualisiert zuletzt am 12.01.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

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Was regelt § 16 BaFG Identifizierung der Wirtschaftsakteure?

Welche Lieferketteninfos sind auf Verlangen zu und wie lange müssen diese verfügbar sein?

Auf Verlangen muss ein Wirtschaftsakteur dem Sozialministeriumservice nennen, von wem er ein Produkt bezogen hat und an wen er es weitergegeben hat
Diese Angaben müssen für beide Richtungen der Lieferkette nachvollziehbar sein
Die Informationen müssen fünf Jahre nach Bezug oder Abgabe des Produkts vorgelegt werden können