§ 15 BaFG Informationen über die bauliche Umwelt

  1. Unbeschadet sonstiger Anforderungen nach diesem Bundesgesetz hat ein Dienstleistungserbringer, der Dienstleistungen über Selbstbedienungsterminals erbringt, Informationen zu erstellen oder erstellen zu lassen, ob und in welchem Ausmaß die in seine Verantwortung fallende bauliche Umwelt der Selbstbedienungsterminals für Menschen mit Behinderungen barrierefrei ist. Die Informationen sind der Allgemeinheit bereitzustellen, auch in einer für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Form.
  2. Der Dienstleistungserbringer hat die Information für die Dauer des Angebots der Dienstleistung aufzubewahren.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

Aktualisiert zuletzt am 12.01.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

Nichtamtliche, kurze Zusammenfassung von § 15 BaFG Informationen über die bauliche Umwelt (Fehler gefunden?)

Was regelt § 15 BaFG Informationen über die bauliche Umwelt?

Welche Informationen müssen offengelegt werden und wie lange müssen diese aufbewahrt werden?

  • Wer Dienstleistungen über Selbstbedienungsterminals erbringt, muss Infos erstellen lassen, ob und wie weit die bauliche Umgebung der Terminals in seiner Verantwortung barrierefrei ist
  • Diese Infos müssen der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden, ebenfalls in barrierefreier Form
  • Die Infos sind solange aufzubewahren, wie die Dienstleistung angeboten wird