§ 13 BaFG Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten

Ein Importeur oder Händler gilt als Hersteller und hat die Pflichten eines Herstellers gemäß § 9 zu erfüllen, wenn er ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so ändert, dass dessen Konformität mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes beeinträchtigt werden kann.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

Aktualisiert zuletzt am 19.01.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

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Was regelt § 13 BaFG Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten?

  • Ein Importeur oder Händler gilt als Hersteller, wenn er ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt
  • Das gilt auch, wenn er ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so verändert, dass die Konformität beeinträchtigt werden kann