§ 11 BaFG Pflichten der Importeure

  1. Der Importeur darf ausschließlich konforme Produkte in Verkehr bringen.
  2. Der Importeur darf Produkte nur in Verkehr bringen, wenn
    1. der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anlage 2 durchgeführt hat oder durchführen hat lassen,
    2. der Hersteller die gemäß Anlage 2 vorgeschriebene technische Dokumentation erstellt hat,
    3. das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,
    4. dem Produkt die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind, und
    5. der Hersteller die Pflichten gemäß § 9 Abs. 5 und Abs. 6 erfüllt hat.
  3. Ist der Importeur der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt, darf er dieses Produkt erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt worden ist. Wenn das Produkt den Barrierefreiheitsanforderungen nicht genügt, hat der Importeur außerdem den Hersteller und das Sozialministeriumservice zu informieren.
  4. Der Importeur hat seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und seine Kontaktanschrift entweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage anzugeben. Die Kontaktangaben sind in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.
  5. Der Importeur hat sicherzustellen, dass dem Produkt eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind.
  6. Solange sich ein Produkt in der Verantwortung des Importeurs befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität des Produkts mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nicht beeinträchtigen.
  7. Der Importeur hat eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für das Sozialministeriumservice für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren und sicherzustellen, auf Verlangen die technische Dokumentation vorlegen zu können.
  8. Ist der Importeur der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt den Vorgaben dieses Bundesgesetzes nicht entspricht, hat er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen. Wenn das Produkt den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nicht genügt, hat der Importeur außerdem unverzüglich das Sozialministeriumservice sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Produkt auf dem Markt bereitgestellt hat, zu informieren. Dabei sind ausführliche Angaben, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen. In solchen Fällen hat der Importeur ein Register der Produkte, die die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen, und der diesbezüglichen Beschwerden zu führen.
  9. Der Importeur hat dem Sozialministeriumservice auf dessen begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität eines Produkts erforderlich sind. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice hat der Importeur bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der nicht eingehaltenen Barrierefreiheitsanforderungen bei einem von ihm in den Verkehr gebrachten Produkt mit der Behörde zu kooperieren.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

Aktualisiert zuletzt am 19.01.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

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Was regelt § 11 BaFG Pflichten der Importeure?

 

  • Importeure dürfen nur konforme Produkte in Verkehr bringen und müssen vorab prüfen, dass Bewertung, technische Unterlagen, CE Kennzeichnung, Beilagen sowie Herstellerangaben und Kontakt vorhanden sind
  • Bei Verdacht auf fehlende Barrierefreiheit darf das Produkt erst nach Korrektur in Verkehr gebracht werden, außerdem müssen Hersteller und Sozialministeriumservice informiert werden, wenn Anforderungen nicht erfüllt sind
  • Importeur muss eigene Kontaktangaben am Produkt oder ersatzweise auf Verpackung/Beilage anbringen und Anleitung sowie Sicherheitsinfos auf Deutsch beilegen
  • Lagerung und Transport dürfen die Konformität nicht beeinträchtigen
  • EU Konformitätserklärung ist fünf Jahre aufzubewahren und die technische Dokumentation muss auf Verlangen vorgelegt werden können
  • Bei Verstößen muss der Importeur sofort korrigieren oder zurücknehmen, die Behörden in der EU informieren, ein Register und eine Beschwerdeliste führen und auf Verlangen Unterlagen liefern sowie mit der Behörde kooperieren