§ 10 BaFG Pflichten der Bevollmächtigten

  1. Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Pflichten gemäß § 9 Abs. 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Dokumentation gemäß § 9 Abs. 2 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
  2. Der Bevollmächtigte hat die Aufgaben wahrzunehmen, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Aufbewahrung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Dokumentation gemäß § 9 Abs. 3 für das Sozialministeriumservice für die Dauer von fünf Jahren;
    2. Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts an das Sozialministeriumservice auf dessen begründetes Verlangen;
    3. Kooperation bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der nicht eingehaltenen Barrierefreiheitsanforderungen bei Produkten, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören, auf Verlangen des Sozialministeriumservice.

BaFG mit letzter Änderung vom 28.06.2025 (BGBl. I Nr. 76/2023).

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Was regelt § 10 BaFG Pflichten der Bevollmächtigten?

Was dürfen Bevölmächtigte und was bleibt beim Hersteller?

  • Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen – Barrierefreiheit des Produkts und die Erstellung der technischen Dokumentation können aber nicht übertragen werden
  • Der Bevollmächtigte macht nur das, was im Auftrag steht, der Auftrag muss aber mindestens bestimmte Kernaufgaben erlauben
  • Dazu gehören fünf Jahre Aufbewahrung von EU Konformitätserklärung und Unterlagen und ggf. die Herausgabe an das Sozialministeriumservice auf Verlangen, sowie die Mitarbeit bei Maßnahmen zur Behebung von Verstößen