Sie finden hier das aktuelle Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), das im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 76/2023) kundgemacht wurde und am 28. Juni 2025 in Österreich in Kraft getreten ist. Dieses Bundesgesetz trägt den Kurztitel „Barrierefreiheitsgesetz und Änderung des Sozialministeriumservicegesetzes“ und den Langtitel „Bundesgesetz über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsgesetz – BaFG)“. Es wurde vom BMSGPK (Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) in der Gesetzgebungsperiode XXVII eingebracht.
Die häufigen Fragen sowie der interaktive »BaFG-Check« erleichtern Ihnen den Zugang und ermöglichen eine erste Prüfung, ob Sie betroffen sind.
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates („European Accessibility Act“, EAA) über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen.
Das neue Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) legt verpflichtende Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen fest. Darunter fallen auch digitale Angebote wie Websites, mobile Anwendungen (Apps) sowie elektronische Kommunikations- und Geschäftsdienste. Die konkreten funktionalen Barrierefreiheitsanforderungen sind in Anlage 1 des BaFG geregelt.

Dieses Bild Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) Regelungen ist lizenziert unter CC BY-NC-SA 4.0 (externer Link)
Häufige Fragen zum BaFG
Die Abkürzung BaFG steht für den Kurztitel Barrierefreiheitsgesetz. Der volle Name des Gesetzes lautet kurz „Barrierefreiheitsgesetz und Änderung des Sozialministeriumservicegesetzes“ und lang „Bundesgesetz über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsgesetz – BaFG)“.
Es setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen um, die als European Accessibility Act bekannt ist.
In Deutschland heißt das Gesetz Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) (externer Link), da absolute Barrierefreiheit nicht praktisch erreichbar sei. In Österreich hat man sich für Barrierefreiheitsgesetz entschieden.
Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) ist am 28. Juni 2025 in Österreich in Kraft getreten. Es gilt für bestimmte Produkte und bestimmte Dienstleistungen, die ab diesem Datum (also ab 29. Juni 2025) in Verkehr gebracht bzw. erbracht werden. Für bestimmte bereits bestehende Dienste und technische Systeme sind Übergangsfristen vorgesehen.
Das BaFG enthält Regelungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Zu den Dienstleistungen zählen auch digitale Angebote wie Websites, mobile Anwendungen und elektronische Geschäftsdienste. Mit dem »BaFG-Check« können Sie einfach prüfen, inwieweit das BaFG für Sie gilt.
Produkte im Sinne des BaFG sind jene, die in § 3 Nr. 2 BaFG genannt werden. Dazu gehören Hardwaresysteme für Universalrechner einschließlich ihrer Betriebssysteme, Verbraucherendgeräte mit interaktiven Funktionen wie Smartphones oder Smart TVs, E-Book Lesegeräte sowie verschiedene Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten, Fahrkartenautomaten oder Zahlungsterminals. Vereinfacht kann man von Produkten mit digitaler Bedienung sprechen.
Daneben gilt das Barrierefreiheitsgesetz für bestimmte digitale Dienstleistungen. Dazu zählen elektronische Kommunikationsdienste, Bankdienstleistungen wie Online Banking, Dienste des elektronischen Geschäftsverkehrs wie Webshops oder Buchungsplattformen, E-Book Software sowie digitale Dienste im Bereich der Personenbeförderung wie Apps, Websites und elektronische Tickets.
Fällt ein Produkt oder eine Dienstleistung in den Geltungsbereich des BaFG, müssen Hersteller, Händler, Importeure und Dienstleister die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen.
Private Angebote sowie rein geschäftliche (B2B) Angebote fallen nicht unter das Barrierefreiheitsgesetz. Entscheidend ist, dass klar erkennbar ist, dass sich das Angebot ausschließlich an gewerbliche Nutzer richtet und nicht an Konsumenten (Verbraucher im Sinne von § 3 Nr. 18 BaFG) im Sinne des Gesetzes.
Darüber hinaus enthält das BaFG Ausnahmen für Kleinstunternehmen im Sinne von § 3 Nr. 19 BaFG, die im BaFG geregelte Dienstleistungen (inkl. Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr wie Onlineshops) anbieten (§ 6 Abs. 1 BaFG). Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz höchstens zwei Millionen Euro oder deren Jahresbilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro beträgt. Für solche Unternehmen gilt die Verpflichtung zur Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen bei Dienstleistungen nicht.
Beispiel: Wenn ein kleiner Friseurbetrieb mit weniger als zehn Mitarbeitern und einem Jahresumsatz unter zwei Millionen Euro Online-Terminbuchungen anbietet oder Produkte über einen einfachen Webshop verkauft, muss die Website selbst nicht barrierefrei gestaltet sein. Werden jedoch Produkte angeboten, die in den Geltungsbereich des BaFG fallen, müssen diese Produkte selbst die Anforderungen erfüllen, da die Ausnahmen für Kleinstunternehmen nur den Dienstleistungsbereich betreffen. Hier sind Kleinstunternehmen nur von den in §§ 17, 18 BaFG normierten Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten befreit.
Unabhängig davon kann in bestimmten Einzelfällen eine Ausnahme bestehen, wenn die Umsetzung der Anforderungen eine grundlegende Veränderung eines Produkts oder einer Dienstleistung (§ 17 BaFG) zur Folge hätte oder wenn eine unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastung (§ 18 BaFG) vorliegt. In solchen Fällen müssen die Kriterien gemäß Gesetz und erläuternden Bestimmungen berücksichtigt werden.
Fällt ein Anbieter nicht unter die im BaFG geregelten Dienstleistungen oder bietet er kein vom Gesetz erfasstes Produkt an, müssen die Vorgaben des BaFG nicht erfüllt werden.
Es ist möglich, dass der Anwendungsbereich des Barrierefreiheitsgesetzes in Zukunft auf weitere Produkte und Dienstleistungen ausgedehnt wird. Dies wurde im Gesetzgebungsverfahren bereits diskutiert.
Die Mitarbeiterzahl wird auf Art. 5 der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG) ermittelt aus der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE). Das heißt der Anzahl der während eines Jahres beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer. Teilzeitbeschäftigte, Zeitarbeitskräfte und Saisonarbeiter werden nur entsprechend ihres Anteils an den JAE berücksichtigt. Auszubildende und Mitarbeiter im Mutterschafts- oder Elternurlaub sind nicht zu berücksichtigen.
Das Barrierefreiheitsgesetz regelt auch die Barrierefreiheit von Websites bestimmter Dienstleistungen und von Websites im elektronischen Geschäftsverkehr. Erfasst sind Webangebote, die in Zusammenhang mit den im Gesetz geregelten Produkten oder Dienstleistungen stehen oder selbst eine betroffene Dienstleistung darstellen.
Ausdrücklich genannt sind die Branchen-Webseiten von Bankdienstleistungen wie Online Banking, von elektronischen Kommunikationsdiensten sowie von Diensten im Bereich der Personenbeförderung, etwa für Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr. Diese Dienste müssen ihre digitalen Zugänge einschließlich ihrer Websites und Apps barrierefrei gestalten.
Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr sind in § 3 Nr. 27 BaFG definiert. Darunter fallen vereinfacht Online-Shops, E-Commerce-Angebote sowie Websites, die einen Vertragsabschluss über das Internet ermöglichen. Dazu gehören etwa Online-Buchungen von Reisen oder Unterkünften sowie Bestellungen von Dienstleistungen oder Gutscheinen, auch wenn die angebotenen Produkte selbst nicht vom BaFG betroffen sind.
Daneben sind auch elektronische Dienstleistungen erfasst, die „auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags (elektronisch) erbracht werden“. Aufgrund dieser unbestimmten Formulierung wird die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs im Einzelfall von der Rechtspraxis zu konkretisieren sein.
Es gibt nur barrierefrei oder nicht. Nach dem BaFG muss jedoch nur der (abgrenzbare) Bereich barrierefrei sein, für den das Barrierefreiheitsgesetz gilt. Dieses spricht im Web-Bereich vereinfacht von digitalen Diensten, die über Webseiten (…) angeboten werden und impliziert demnach eine Trennung von Dienstleistung und Website. Wenn beispielsweise eine B2B-Website zusätzlich einen abgrenzbaren B2C-Online-Shop beinhaltet und man davon ausgeht, nur dieser E-Commerce-Bereich falle unter das BaFG, dann müsste nur dieser Teil barrierefrei sein. Teilweise wird diese Zugänglichkeit auf den Einstieg und den Weg zum Online-Shop etwa über die Navigation der restlichen/ kompletten Webseite erweitert. Ähnliches gilt auch bei rein redaktionellen Bereichen (Blog, Magazin, etc.) und der Vorstellung des eigentlichen Produkt- oder Dienstleistungsangebotes, soweit die abgrenzbaren redaktionellen Bereiche nicht unmittelbar auf den Abschluss von Verbraucherverträgen abzielen.
Im Anwendungsbereich des BaFG dürfte damit praktisch häufig die komplette Website bzw. der komplette Online-Shop barrierefrei sein müssen, soweit keine Ausnahmen greifen.
Online-Shops und Webseiten fallen nicht unter „Dienstleistungen unter dem Einsatz von Produkten“. Dienstleistungen unter dem Einsatz von Produkten sind etwa Reparaturdienstleistungen. Diese dürfen auch nach dem Stichtag (bis 2030) die Dienstleistung mit Produkten erbringen, die ab dem 28.06.2025 barrierefrei sein müssten, wenn sie diese Dienstleistung auch schon vorher rechtmäßig mit diesen Produkten erbracht haben.
Das Barrierefreiheitsgesetz verlangt Maßnahmen, die Menschen mit unterschiedlichen Einschränkungen den Zugang zu Informationen und digitalen Dienstleistungen ermöglichen. Das BaFG verweist in § 5 BaFG auf „harmonisierte Normen“ und „technische Spezifikationen“ . In Bezug auf digitale Barrierefreiheit lässt sich daher auf die EN 301 549 verweisen. Diese Europäische Norm verweist in Abschnitt 9 („Web“) auf die Anforderungen der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in den Stufen A + AA. Derzeit verweist man noch auf die Version 2.1, künftig wird das auf die aktuelle Version 2.2 (mit 6 zusätzlichen Anforderungen) angepasst. Das BaFG geht also mit Einhaltung der WCAG in den Stufen A + AA von Barrierefreiheit aus.
Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) des World Wide Web Consortiums (W3C) sind eine umfangreiche Sammlung von internationalen Standards zur barrierefreien Gestaltung unter anderem von Webinhalten. Diese gliedern sich in Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit.
Die konkreten Anforderungen dieser Richtlinien sind vielfältig und umfangreich. Dazu rechnen etwa Textalternativen für Bilder, Untertitel für Videos, ausreichende Schriftgrößen, ausreichend Farb-Kontrast, eine klare, verständliche Navigation, inhaltliche Tastaturbedienbarkeit, überspringbare Abschnitte, sichtbarer Tastaturfokus, Nutzbarkeit bei 200% Zoom, ausreichend große Klickbereiche, deskriptive Seitentitel, logisch gegliederte Überschriften und ausagekräftige Linktitel sowie Auszeichnungen für assistive Technik wie Vorlese-Lösungen, siehe WCAG Checkliste auf deutsch. Das ist mitunter technisch anspruchsvoll.
Erreicht man diese Kriterien nicht vollumfänglich, ist die Website nicht automatisch nicht barrierefrei im Sinne des Barrierefreiheitsgesetzes. Das BaFG vermutet dann nur nicht deren Barrierefreiheit. Es ist letztlich im Einzelfall zu prüfen, wobei man sich wieder an diesen Kriterien orientieren dürfte.
Externe Erweiterungen, Plugins implementieren via Code ein Overlay mit zahlreichen Funktionen in Richtung Barrierefreiheit, dürften die umfangreichen Kriterien nicht immer ausreichend erfüllen und genügen dann nicht den Anforderungen. Anderslautende Werbeaussagen solcher Anbieter wurden bereits vereinzelt juristisch „korrigiert“.
Daher sind externe Erweiterungen, die in die Website oder den Online-Shop eingebunden werden, dann keine gesetzlich ausreichende Lösung. Dazu varrieren die genutzten Erweiterungen und Funktionen von Website zu Website und sind selbst oft nicht barrierefrei zu bedienen. Betroffene Nutzer stehen diesen Lösungen daher ebenfalls kritisch gegenüber.
Ja. Muss eine Anwendung barrierefrei sein, schreibt das BaFG in Anlage 3 einige Informationen zur Barrierefreiheit vor. Diese Informationen müssen selbst barrierefrei zugänglich sein.
Für weitere Informationen siehe Pflichtinhalte und häufig gestellte Fragen zur Barrierefreiheitserklärung.
Die Barrierefreiheitserklärung muss auf deutlich wahrnehmbare Weise angebracht werden, etwa ähnlich wie Hinweise im Impressum oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine genaue Bezeichnung ist im BaFG nicht vorgeschrieben.
Nein. Generell ist eine Informationsbereitstellung über mehr als einen sensorischen Kanal (Zwei-Sinne-Prinzip) geregelt – vor allem für Produkte. Für Online-Shops und Websites als Dienstleistungen im Sinne des BaFG müssen die textlichen Inhalte so bereitgestellt werden, dass sie von assistiven Technologien, wie Screenreadern oder entsprechenden Browserfunktionen, genutzt werden können.
Eine eigene Vorlesefunktion ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Auch die relevanten WCAG-Richtlinien fordern dies nicht. Externe Vorlesefunktionen oder Plugins sind häufig problematisch, da sie selbst nicht barrierefrei sind oder gewohnte Funktionen für Nutzer mit assistierender Technik beeinträchtigen können.
Die wesentliche Anforderung ist, dass Inhalte von assistiven Technologien verarbeitet werden können, sodass Menschen mit Einschränkungen die Inhalte wahrnehmen und nutzen können.
Ja. Öffentliche Stellen in Österreich müssen barrierefrei sein. Die Barrierefreiheitspflicht ergibt sich bereits aus dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG). Digitale Angebote, Websites und elektronische Dienste müssen so gestaltet sein, dass Menschen mit Einschränkungen sie nutzen können.
Die Anforderungen orientieren sich an der Europäischen Norm EN 301 549 und den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in den Stufen A und AA und gehen teilweise darüber hinaus.
Für Produkte gelten nach dem Barrierefreiheitsgesetz klare Anforderungen an die Barrierefreiheit. Informationen müssen über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt werden (Zwei-Sinne-Prinzip), zum Beispiel durch Vorlesen rein schriftlicher Informationen. Schriftgrößen, Kontraste und andere visuelle Elemente müssen so gewählt sein, dass sie auch von Personen mit eingeschränkter Sehkraft verständlich wahrgenommen werden können.
Benutzerschnittstellen, Handhabung, Produktverpackungen und Anleitungen wie Gebrauchsanweisungen müssen für alle Nutzergruppen zugänglich sein. Bedienung, Steuerung und Kommunikation sollen über mehr als einen Sinneskanal möglich sein. Visuelle Elemente wie Größe, Helligkeit und Kontrast sollten individuell einstellbar sein. Alternative Farben, anpassbare Lautstärke und eine manuelle Bedienung auch bei geringer Feinmotorik sind erforderlich. E-Book-Reader müssen beispielsweise eine Sprachausgabe unterstützen.
Im Barrierefreiheitsgesetz sind Übergangsfristen für Dienstleistungen unter dem Einsatz von Produkten und Selbstbedienungsterminals geregelt.
Betroffene Websites und Online-Shops fallen nicht unter diese Übergangsfristen und müssen ab dem 29. Juni 2025 barrierefrei gestaltet sein.
Dienstleistungen, die nur mithilfe von Produkten, die in den Anwendungsbereich des BaFG fallen, erbracht werden können, dürfen bis 27. Juni 2030 weiterhin mit diesen Produkten erbracht werden, d.h. es gibt eine Übergangsbestimmung von 5 Jahren. Nicht barrierefreie Selbstbedienungsterminals bleiben bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer bestehen – maximal jedoch bis 2040. Hier gilt also eine Übergangsfrist von 15 Jahren.
Inhalte, die als zeitbasierte Medien gelten, wie aufgezeichnete Audio– oder Videodateien, müssen nicht barrierefrei gestaltet werden. Ebenso sind Inhalte ausgenommen, die nach dem 28. Juni 2025 nicht mehr überarbeitet oder aktualisiert werden. Der Fokus liegt darauf, dass die gesamte Webseite oder der gesamte Online-Shop als eine Art Archiv ruhen muss, nicht nur einzelne Bereiche oder Beiträge, die nicht mehr aktualisiert werden.
Das Barrierefreiheitsgesetz sieht ein System zur Überwachung der Einhaltung (Marktüberwachung) vor. In § 21 BaFG ist dafür das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) zuständig.
Bei Verstößen können Bußgelder verhängt werden. In schweren Fällen kann die zuständige Behörde Maßnahmen ergreifen, um die Barrierefreiheit sicherzustellen, etwa die vorübergehende Sperrung oder Einschränkung der digitalen Dienste, bis die Vorgaben erfüllt sind.
Barrierefreiheitsgesetz
Gesetzgebungsverfahren zum BaFG
- 28. Juni 2025:
Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) tritt in Kraft. - 12. Juli 2023:
Beschluss im Bundesrat. - 6. Juli 2023:
Beschluss im Nationalrat. - 1. Juli 2023:
Das Gesetz wird im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 76/2023) kundgemacht. - 2022:
Begutachtungsverfahren und Konsultationen mit betroffenen Stellen und Interessenvertretungen, um die praktischen Anforderungen und Übergangsfristen abzustimmen. - 2021–2022:
Ministerratsvorlage und parlamentarisches Gesetzgebungsverfahren, inklusive Stellungnahmen und Anpassungen am Entwurf.
Quellen, weiterführende Links
- https://www.sozialministerium.gv.at/Themen/Soziales/Menschen-mit-Behinderungen/Barrierefreiheitsgesetz.html (externer Link), zuletzt abgerufen am 15.01.2026.
- https://www.sozialministeriumservice.gv.at/Marktueberwachung_digitale_Barrierefreiheit/Allgemeine_Informationen_zum_Barrierefreiheitsgesetz/Allgemeine-Informationen-zum-Barrierefreiheitsgesetz.de.html (externer Link), zuletzt abgerufen am 15.01.2026.
- https://www.wko.at/ce-kennzeichnung-normen/informationen-zum-barrierefreiheitsgesetz (externer Link), zuletzt abgerufen am 15.01.2026.
- https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20012316 (externer Link), zuletzt abgerufen am 15.01.2026.
- https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2019/882/oj?locale=de (externer Link), zuletzt abgerufen am 15.01.2026.
- https://color-contrast-checker.com/ (externer Link), zuletzt abgerufen am 15.01.2026.
- https://www.sozialministerium.gv.at/Services/Aktuelles/Archiv-2025/barrierefreiheitsgesetz.html (externer Link), zuletzt abgerufen am 15.01.2026.
- https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/2046 (externer Link), zuletzt abgerufen am 15.01.2026.
- https://www.behindertenrat.at/aktuelles/news/das-oesterreichische-barrierefreiheitsgesetz-bafg/ (externer Link), zuletzt abgerufen am 15.01.2026.